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In welchen Fällen und wie kann die Behörde gegen den Bauherren bzw. gegen andere am Bau Beteiligte vorgehen?

Häufiger Anlass für repressive Bauaufsichtsmaßnahmen sind illegale, d.h. ohne die erforderliche Baugenehmigung betriebene Bauvorhaben. Art und Umfang der Maßnahmen hängen davon ab, ob solche sog. Schwarzbauten nur formell oder auch materiell illegal sind. Zuerst prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob das Bauwerk ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wird/worden ist oder von der erteilten Genehmigung abweicht; in diesen Fällen würde es sich um eine sog. formelle Illegalität handeln. Die Behörde könnte dann die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vom Bauherrn (notfalls mit Verwaltungszwang) einfordern. Bis zum Abschluss der Prüfung kann die Fortsetzung der Bauarbeiten verboten (sog. Einstellungsverfügung) oder die Ingebrauchnahme untersagt werden (sog. Nutzungsverbot).

Stellt sich heraus, dass das Bauwerk gegen gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen verstößt, handelt es sich um die sog. materielle Illegalität, d.h. das errichtete Bauwerk ist überhaupt nicht genehmigungsfähig. In solch einem Fall kann eine Abbruchverfügung ergehen; dies steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.

Eine Abbruchverfügung kann auch ergehen, wenn eine zunächst vorhandene, jedoch rechtswidrige Baugenehmigung aufgrund eines Nachbarwiderspruchs oder einer Nachbarklage aufgehoben worden ist.

Auch ein ursprünglich legal errichtetes Bauwerk kann durch spätere Ereignisse baurechtswidrig werden. Handelt es sich um Veränderungen am Bauwerk selbst, kommen die Vorschriften über die Bauaufsicht zur Anwendung. Beruht die Illegalität jedoch auf Änderungen der Rechtslage, kann nicht ohne weiteres Abhilfe von der Behörde verlangt werden. Dem stehen sowohl die Bestandskraft der Genehmigung wie auch der eigentumsrechtliche Bestandsschutz für das legal errichtete Bauwerk entgegen. Die spätere Rechtsänderung macht die Baugenehmigung nicht (nachträglich) rechtswidrig, sondern gestattet allenfalls ihren Widerruf, der jedoch nur solange zulässig ist, wie von der Bauerlaubnis noch kein Gebrauch gemacht worden ist. Im Falle von Bauordnungsrechtsänderungen verhält sich die Situation anders, denn diese ändern sich oftmals im Einklang mit notwendigen neu entwickelten Sicherheitsanforderungen. Die Bauaufsichtsbehörde ist dann befugt, die Anpassung von Altanlagen an die neue Rechtsanlage zu verlangen, jedoch nur für den Fall, dass eine konkrete Gefahr vorliegt (bzw. eine Gefahr für Leben oder Gesundheit).



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