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Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Hat der Betroffene schuldlos die Widerspruchsfrist versäumt, besteht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Beispiel: A erhält am 05.02. einen Bescheid, gegen den er Widerspruch einlegen möchte. Am 07.02. hat A einen schweren Unfall, aufgrund dessen er im Koma lag und wird erst am 06.04. aus dem Krankenhaus entlassen. Daraufhin legt er am 10.04.Widerspruch ein und erklärt der Behörde den Grund des so spät eingelegten Widerspruchs. Die Behörde weist den Widerspruch als verfristet zurück. Daraufhin erhebt A Klage beim Verwaltungsgericht.

Hätte die Behörde den Krankenhausaufenthalt berücksichtigen müssen?

Lösung: Der Antrag aus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses, aber grundsätzlich innerhalb eines Jahres gestellt werden. 4 Tage, nachdem A aus dem Krankenhaus entlassen wurde, stellte er den Antrag. Die Frist wurde somit gewahrt. Da A einen schweren Unfall hatte, aufgrund dessen er auch im Koma lag, hatte er die Widerspruchsfrist auch schuldlos versäumt (dies muss vom Widerspruchsführer glaubhaft gemacht werden). Demnach erfolgte die Ablehnung der Widerspruchsbehörde zu Unrecht. Das Gericht kann die Wiedereinsetzung selbst gewähren und zur Sache entscheiden.

A hätte auch den Widerspruchsbescheid isoliert anfechten können, da die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt. Bei erfolgreicher Anfechtung muss die Widerspruchsbehörde in der Sache entscheiden. So hätte A sich eine zweite Ermessensebene erhalten.



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