Hinweis zur Form des Widerspruchs
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift, d.h. unter schriftlicher Aufnahme durch einen Amtsträger und anschließender Unterzeichnung durch den Widerspruchsführer (=der Betroffene/Adressat des Verwaltungsaktes) eingelegt werden.Die Niederschrift ist zwar grundsätzlich zu unterschreiben, um die Übereinstimmung des Protokolls mit dem Willen des Bürgers zu dokumentieren, jedoch ist dies nicht erforderlich, wenn der Wille des Bürgers feststeht und die Widerspruchsschrift mit dessen Willen in den Verkehr gelangt.
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