advoprax AG
Kanzlei Agnesstraße

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Was leisten Kaskoversicherungen?

Die nachfolgend aufgeführten Schäden werden von den Kaskoversicherungen ersetzt:

  • Brand und Explosion
  • Diebstahl
  • Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
  • Wildschäden während der Fahrt
  • Bruchschäden an der Verglasung
  • Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss
  • Marderbiss ohne Folgeschäden

Allerdings können die einzelnen Posten abhängig von der jeweiligen Versicherung leicht variieren.

Bei Abschluss einer Vollkaskoversicherungen sind zusätzlich noch folgende Schäden abgesichert:

  • Schäden durch Unfall (unabhängig vom Verschulden)
  • Schäden durch mutwillige Handlungen fremder Personen
  • Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (z. B. Diebstahl bei Nichtabschließen des Fahrzeugs), Benutzung des Fahrzeugs in nicht verkehrssicherem Zustand, bei Fahruntüchtigkeit (wie Trunkenheit oder Übermüdung) oder ohne Fahrerlaubnis werden dagegen von der Versicherung nicht übernommen. Gleiches gilt für Schäden aufgrund von Gebrauch oder Abnutzung.

Folgende Versicherungsleistung werden von Kaskoversicherungen umfasst:

  • Ersatz bis zum Wiederbeschaffungswert bei Verlust, Entwendung oder Zerstörung des Fahrzeugs oder seiner unter Verschluss verwahrten oder am Fahrzeug befestigten Teile (bei Vollkasko ohne Beschränkung durch den Schadenfreiheitsrabatt)
  • Beim Erstbesitzer: Ersatz des Neupreises in den ersten beiden Jahren nach der Erstzulassung
    Abschleppkosten
  • Kosten für erforderliche Sachverständige

Ist absehbar, dass Schadensersatzansprüche nicht oder nicht in vollem Umfang durchsetzbar sind, empfiehlt es sich, dass der Geschädigte seine eigene Fahrzeugversicherung (Teilkaskoversicherung oder Vollkaskoversicherung) in Anspruch nimmt. Unfallschäden werden nur von der Vollkaskoversicherung ersetzt; jedoch besteht in der Teilkaskoversicherung Schutz für die bei einem Unfall entstandenen Glasschäden. Liegt eine Teilschuld vor, lohnt es sich meist, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, während dann die übrigen Schadenspositionen (insbesondere die volle Selbstbeteiligung) beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden.



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