Merkantiler Minderwert
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes (Wertverlust des Unfallwagens), da auch im Falle eines Verkaufes des betroffenen Fahrzeuges auch bei einer ordnungsgemäßen Reparatur die Unfalleigenschaft dem potentiellen Käufer durch den Verkäufer mitgeteilt werden muss.
Die Höhe dieses merkantilen Minderwertes wird meist bereits vom Sachverständigen im Gutachten ermittelt.
Seitenanfang
© 2007 - 2024 advoprax AG - Kanzlei Agnesstraße
Alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.