advoprax AG
Kanzlei Agnesstraße

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Abschleppkosten

Musste das beschädigte Fahrzeug abgeschleppt werden, so sind die notwendigen Kosten hierfür bei Schuld des Unfallgegners vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzen, wobei die zuzubilligende Fahrstrecke sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie Treu und Glauben richtet. Generell wird nur die Strecke zur nächstliegenden (Vertrags-)Werkstatt erstatten, es sei denn, die Kosten für die Reperatur liegen nachgewiesenerweise in einer anderen Werkstatt entsprechend niedriger.  



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