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Wie verhält man sich am besten im Schadensfall?

Der Geschädigte muss sich bei der Auswahl und Beauftragung der Werkstatt schadenmindernd verhalten, d.h. er muss die voraussichtliche Reparaturdauer absprechen.

Tipp: Es sollte möglichst eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers beauftragt werden, denn so sind keine bzw. nur geringe Schwierigkeiten bei der Ersatzbeschaffung zu erwarten.
Die Reparatur eines Fahrzeugs sowie die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges bei einem Totalschaden darf in der Regel einen Zeitraum von 2 Wochen nicht überschreiten. Wenn eine Reparatur in dieser Zeit nicht möglich ist, muss sich der Geschädigte notfalls mit einer Teilreparatur zufrieden geben.

Wenn bei Fertigstellung des Fahrzeugs der gegnerische Haftpflichtversicherer noch keine Entschädigung geleistet hat, muss der Geschädigte sich ebenfalls schadenmindernd verhalten. Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss aufgefordert werden, einen Vorschuss zu zahlen oder der beauftragten Reparaturwerkstatt eine Reparaturkosten-Übernahmeerklärung zu übersenden. Ist jedoch noch keine Schadenmeldung durch den Unfallgegner und somit keine Klärung der Schuldfrage erfolgt, wird die gegnerische Haftpflichtversicherung einer solchen Aufforderung nicht nachkommen können. Der Geschädigte ist somit gezwungen, mit eigenen Geldmitteln in Vorlage zu treten; sind die Geldmittel nicht vorhanden, muss die günstigste Kreditart gewählt werden, um die Reparaturkosten oder den Kaufpreis eines Ersatzfahrzeuges vorzufinanzieren.

Tipp: Eine gesonderte Kreditaufnahme ist wegen der Bearbeitungsgebühr in der Regel teurer als eine kurzfristige Überziehung des Girokontos!



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