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Wann sollte Einspruch erhoben werden?

Der Einspruch muss binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der Bußgeldbehörde erhoben werden. Die 2-wöchige Frist beginnt mit der Zustellung oder dem Einwurf des Bußgeldbescheides in den Briefkasten und nicht erst, wenn der Bescheid bei der Post abgeholt wird.

Wichtig: Bei längerer Abwesenheit sollte man jemandem seines Vertrauens eine Postvollmacht erteilen oder einen Nachsendeantrag stellen, um die Einspruchsfrist einhalten zu können.


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