Wann verjährt im Bußgeldverfahren der Verfolgungsanspruch?
Bei Ordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentlich Klage erhoben ist, danach 6 Monate.
Der Erlass des Bußgeldbescheides unterbricht die Verjährung nur, wenn dieser innerhalb von 2 Wochen nach der ordnungswidrigen Handlung zugestellt wird.
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