Welche Maßnahmen sind bei Alkoholkontrollen zulässig?
Das Ergebnis einer Messung der Alkoholkonzentration in der Atemluft durch die neuen Messgeräte reicht bei entsprechendem Wert zum Beweis einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.1 StVG aus. In solch einem Fall kann eine Blutprobe entfallen. Ein Anspruch auf Durchführung einer Atemalkohol-Analyse besteht nicht. Eine Blutentnahme ist weiterhin zulässig und wird insbesondere im strafrechtlichen Bereich das gebotene Beweismittel sein.
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