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Startseite Rechtsinformationen Sozialrecht Informationen zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger zur Sozialhilfe (übern. von RA Baczko) Wie weit geht der Anspruch der Sozialbehörde auf Auskunft gegenüber potentiellen Unterhaltspflichtigen?

Wie weit geht der Anspruch der Sozialbehörde auf Auskunft gegenüber potentiellen Unterhaltspflichtigen?

Die Sozialhilfebehörden fordern zunächst von dem potentiellen Unterhaltspflichtigen (dies sind die Eltern oder die Kinder, oder die Ehegatten - je nachdem wer Sozialhilfe erhält - nicht jedoch Enkel oder Großeltern) Auskunft über Einkommen oder Vermögen an. Die Auskunftsverpflichtung kann notfalls mit Zwangsmaßnahmen, wie Zwangsgeld etc. erzwungen werden.

Auskunftserteilung bedeutet noch nicht, dass Unterhalt auch tatsächlich gezahlt werden muss. Wenn die geforderte Auskunft vorliegt, wird von der Sozialhilfebehörde ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige an die Sozialhilfebehörde Unterhalt für den Sozialhilfeempfänger zahlen muss.



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