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Wann kann die Sozialbehörde Unterhalt fordern?

Wenn die Sozialhilfebehörde Leistungen erbringt, so erfolgt kraft Gesetzes ein sogenannter Forderungsübergang. Das heißt, der Sozialhilfeträger kann im eigenen Namen vor den Zivilgerichten die Aufwendungen (für den Unterhalt des Sozialhilfeempfängers) gegenüber den Unterhaltsverpflichteten einklagen. Wenn man von der Sozialhilfebehörde aufgefordert wird einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen, kann man dies schlichtweg verweigern. Gegen eine solche Zahlungsaufforderung ist nicht der Widerspruch zulässig, vielmehr muss das Sozialamt nunmehr vor dem zuständigen Zivil-/Familiengericht den Unterhalt einklagen.

Zahlungsaufforderungen der Sozialhilfebehörde, die den Anschein erwecken, es handelt sich bei dieser Zahlungsaufforderung um "Forderungen des Staates" die ohne Gerichtsverfahren im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden können, sind rechtswidrig und können keine wirksame Zahlungsverpflichtung auslösen.



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