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Startseite Rechtsinformationen Sozialrecht Informationen zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger zur Sozialhilfe (übern. von RA Baczko) In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige mit seinem Einkommen herangezogen werden?

In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige mit seinem Einkommen herangezogen werden?

Jeder Unterhaltspflichtige kann nur zu soviel Unterhalt für den ungedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten maximal herangezogen werden, wie ihm selbst als verfügbares Einkommen verbleibt.

Das verfügbare Einkommen wird wie folgt berechnet:

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge), z. B. Arbeitslohn, Krankengeld, Renten, Unterhaltszahlungen, Untermietbezüge, Zinsen. Das Einkommen muss dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehen (Grundsatz der bereiten Mittel). Ansprüche gegen Dritte - z. B. Unterhaltsansprüche - zählen deshalb nur dann zum Einkommen, wenn sie von dem Dritten erfüllt werden oder zumindest alsbald durchsetzbar sind (BVerwGE 29, 295).

Bestimmte Einkünfte zählen kraft ausdrücklicher Bestimmung nicht als Einkommen:

  • Leistungen nach dem BSHG selbst (insbes. Sozialhilfe)
  • Grundrenten
  • Leistungen der Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
  • Erziehungsgeld, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
  • bestimmte Zuwendungen Dritter
  • öffentlich-rechtliche Leistungen, die ausdrücklich ein zum anderen Zweck als der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden (z.B. Pflegegeld aus der Unfallversicherung, Wohngeld)

Bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens sind weiterhin zu beachten:

Wohngeld: Ist als Einkommen anzusetzen; rechnerisch kann es aber - mit gleichem Ergebnis - auch als bedarfsmindernd bei den Unterkunftskosten abgezogen werden.

Kindergeld: Wird als Einkommen angerechnet. Sind der Kindergeldberechtigte (§ 1, 2 BKGG) und das Kind einkommenslos und leben in einer Einsatzgemeinschaft (§§ 11, 28 BSGH) zusammen, so ist das Kindergeld als gemeinsames Einkommen dieser Einsatzgemeinschaft anzusetzen. Ansonsten ist das Kindergeld nach der Rechtsprechung demjenigen zuzurechnen, dem es tatsächlich zur Befriedigung des Sozialhilfebedarfs zur Verfügung steht. Dabei wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen, das das Kindergeld dem Kind nur insoweit zugewendet wird, als es erforderlich ist, dessen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken.

Weiterhin muss das Einkommen um folgende Bestandteile bereinigt werden:

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge der Arbeitslosenversicherung,
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (z.B. Einbruch-, Diebstahls-, Feuer-, Hausrat-, Haftpflicht-, Kranken-, Rechtsschutzversicherung)
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. (z.B. Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fahrten zum Arbeitsplatz, Beiträge zu Berufsverbänden)

Nicht absetzbar vom Einkommen sind bei der Einkommensbereinigung grundsätzlich folgende Aufwendungen:

  • in der Regel Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge
  • Beiträge zu Parteien, Sportvereinen
  • Rundfunk- und Fernsehgebühren
  • Kosten für Tages- und Rundfunkzeitungen
  • Kosten für Krankenhaus-Tagegeldversicherungen
  • Beiträge zu Sparverträgen
  • Tilgungsbeträge und Schuldzinsen (Ausnahme: Schuldzinsen für die Belastung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, wenn sie tatsächlich erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die Wohnung zu erhalten).

Vermietungen und Verpachtungen werden bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens wie folgt berücksichtigt:

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden als Überschuss der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (z. B. Erhaltungsaufwand, Grundsteuern, dauernde Lasten u.a.) ermittelt. Zum Erhaltungsaufwand gehören insbesondere die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung (nicht jedoch für Verbesserungen). Aus diesem Grunde sind als Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen und Zimmern anzusetzen:

  • bei möblierten Wohnungen 80 %,
  • bei möblierten Zimmern 70 %,
  • bei Leerzimmern 90 % der Wohneinnahmen

Ausnahme: Es werden geringere Einkünfte nachgewiesen.



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