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Startseite Rechtsinformationen Sozialrecht Informationen zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Welche Pflichten hat der Arbeitslosengeld II-Bezieher?

Welche Pflichten hat der Arbeitslosengeld II-Bezieher?

Abgesehen von den durch die Agenturen für Arbeit angebotenen Förderleistungen und Unterstützungen wird von Ihnen als Arbeitlosengeld II-Bezieher/in auch Eigeninitiative erwartet. Vorausgesetzt wird, dass Sie eigenstängi nach möglichen Arbeitsplätzen suchen und sich dann auch auf diese bewerben. Zumutbare Beschäftigungen müssen angenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die neue Beschäftigung weiter von ihrem Wohnort entfernt ist oder wenn sich die Tätigkeit von Ihrer früher ausgeübten Tätigkeit unterscheidet.

Die Ablehnung eines Jobangebots ohne wichtigen Grund führt dazu, dass ihr Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30% der Regelleistung gekürzt wird, bei der zweiten Ablehnung innerhalb eines Jahres beträgt der zu kürzende Prozentsatz 60. Bei der dritten Ablehnung innerhalb dieser Zeit fällt das Arbeitslosengeld II ganz weg.

Zudem müssen folgende Pflichten beachtet werden:

  • Meldepflicht: Während der Zeit, in der Arbeitslosengeld bezogen wird, besteht die Verpflichtung, sich beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit persönlich zu melden und zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie Ihr Arbeitsamt dazu auffordert (bei Verstoß: Kürzung des Arbeitslosengeldes um 10%)

  • Mitwirkungspflicht: Vor der Leistungsbewilligung und während der Zahlung wird vom Arbeitslosen die Mitwirkung vom Arbeitsamt verlangt. Dazu zählen u.a.:

    • Die Angabe aller Tatsachen, die für die Bewilligung erheblich sind
    • Die Zustimmung zur Erteilung von Auskünften durch Dritte
    • Vorlage und Benennung von Beweismittel benennen oder vorlegen,
    • Persönliche Vorsprache
    • Bereitschaft sich untersuchen zu lassen
    • Bereitschaft zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen

  • Erstattungspflicht: Wer zu Unrecht Leistungen erhalten hat, muss sie zurückzahlen, soweit die Bewilligung aufgehoben wird. Aus folgenden Gründen kann eine Bewilligung aufgehoben werden, wenn die bewilligten Leistungen dem Arbeitslosengeldbezieher nicht zustanden:

    • Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht bzw. eine Änderung seiner Verhältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde.
    • Wenn der Arbeitslosengeldbezieher gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass er keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatte.
    • Wenn ein Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte.


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