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Wie bekommt man Kindergeld?

Das Kindergeld wird bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragt. Die Familienkasse ist in der Regel beim Arbeitsamt angesiedelt, in dessen Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Das Vorhandensein Ihrer Kinder ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen:

  • Haushaltsbescheinigung, für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben
  • Lebensbescheinigung, für außerhalb Ihres Haushalts lebende Kinder
  • Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin Ihr Wohnort angegeben ist

Für ein Kind über 18 in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium müssen Sie zudem eine Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes vorlegen, aus der Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen. Außerdem müssen Sie angeben und ggf. nachweisen, ob und in welcher Höhe das Kind Einkünfte (z.B. Ausbildungsvergütung) erzielt oder Bezüge (z.B. Lohnersatzleistungen, Ausbildungshilfen) erhält.

Für ein über 27 Jahre altes Kind ist die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes durch Dienstzeitbescheinigungen zu belegen.

Das Kindergeld wird unbar durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt.

Arbeitgeber der Privatwirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland sind gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, soweit diese bei ihnen länger als sechs Monate beschäftigt sind, das Kindergeld kostenfrei zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt monatlich auszuzahlen.

Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern in ihrer Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.

Wenn Ihrem Antrag in vollem Umfang entsprochen worden ist oder das Kindergeld nach einer Überprüfung unverändert weitergezahlt wird, erhalten Sie keinen schriftlichen Bescheid. Einen schriftlichen Festsetzungsbescheid erhalten Sie von Ihrer Familienkasse, nur dann, wenn

  • Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann
  • das Kindergeld herabgesetzt oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss.


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