Welche Erleichterungen ergeben sich sonst noch?
Behinderte mit Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) erhalten auf Antrag von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Versorgungsamt eine Ausnahmegenehmigung zum erleichterten Parken (z.B. zum Parken unter bestimmten Bedingungen im Halte- und Parkverbot).
Behinderungsbedingte zusätzliche Gebühren beim TÜV oder der Straßenverkehrsbehörde werden gegebenenfalls von der zuständigen Behörde ermäßigt oder erlassen.
Seitenanfang
© 2007 - 2024 advoprax AG - Kanzlei Agnesstraße
Alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.