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Startseite Rechtsinformationen Sozialrecht Informationen zu Rechten behinderter und kranker Menschen (übern. von RA Baczko) Welche Leistungen aus der Rentenkasse können von Behinderten in Anspruch genommen werden?

Welche Leistungen aus der Rentenkasse können von Behinderten in Anspruch genommen werden?

Seit dem 1.1.2001 können keine neuen Ansprüche auf Rente wegen Berufsunfähigkeit entstehen! Es können jedoch Ansprüche entstehen, die gerichtet sind auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Dabei ist als voll erwerbsgemindert derjenige anzusehen, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig insgesamt weniger als 3 Stunden erwerbstätig sein kann.
Wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert. Sofern diese
das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten diese eine volle Erwerbsminderungsrente.

Nähere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Sofern Sie vor dem 2.1.1961 geboren sind, bleibt die Berufsunfähigkeit als möglicher Leistungsfall jedoch erhalten!

Aus der Rentenkasse können dann, je nach vorliegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die entsprechenden Renten in Anspruch genommen werden:

  • Berufsunfähigkeit: Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit des Versicherten krankheitsbedingt auf weniger als die Hälfte der vollen Berufsfähigkeit eines gesunden Angehörigen seiner Berufsgruppe herabgesunken ist. (Berufsgruppe ist hier allgemein zu sehen, es ist hiermit nicht der zuletzt konkret ausgeübte Beruf gemeint) Berufsunfähig ist jemand, dem eine Erwerbstätigkeit in seinem bisherigen oder einen Verweisungsberuf aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann. Zumutbar ist dabei eine Verweisungstätigkeit in die jeweils nächstniedrige Stufe (von insgesamt vier Stufen).
  • Erwerbsunfähigkeit: Erwerbsunfähig ist jemand, der aufgrund Krankheit zeitlich unabsehbar keine, oder nur noch geringe Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen kann, die 350 € nicht übersteigen.
    Übernimmt jemand eine selbständige Tätigkeit, selbst, wenn dies auf Kosten seiner Gesundheit geschieht und/oder er nur geringfügige, ja sogar nahezu unbedeutende Einkünfte erzielt, wird unwiderlegbar vermutet, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Es wird daher vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewarnt, da diese zunächst zum Verlust der Rente führen kann. Erwerbsunfähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsfeld, ohne Begrenzung auf zumutbare Tätigkeit wie bei der Berufsunfähigkeit, noch entsprechende Tätigkeiten verrichten, bzw. Arbeitseinkommen erzielen kann.

Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit. Auch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten beweisen noch nicht das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Auch der sogenannte. Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz ist keine Feststellung für das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, allenfalls ein Indiz.

Liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, ist Anspruch auf Rente gegeben wenn in der Vergangenheit ausreichende Rentenversicherungsbeiträge erbracht worden sind. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn der Patient sechzig Kalendermonate versichert war und in den letzten fünf Jahren mindestens sechsunddreißig Beiträge als Pflichtversicherter entrichtet hat. Ein Rentenanspruch kann auch bestehen, wenn der Patient nach ärztlichem Dafürhalten nur noch Teilzeitarbeit ausführen kann, ein solcher Arbeitsplatz jedoch nicht verfügbar ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach Höhe und Zeitraum der eingezahlten Beiträge.

Die Berufsunfähigkeitsrente ist etwa ein Drittel niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente und soll nur die Lohneinbußen ausgleichen, die durch Minderung der Erwerbstätigkeit eingetreten sind.

Nur auf Antrag des Rentenempfängers wird eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente in ein vorzeitiges Altersruhegeld nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres umgerechnet. Ansonsten erfolgt die Umwandlung von Amts wegen mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.



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