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Startseite Rechtsinformationen Sozialrecht Informationen zu Rechten behinderter und kranker Menschen (übern. von RA Baczko) Welche besonderen Leistungen stehen Kranken und Behinderte seitens der Krankenkasse zu?

Welche besonderen Leistungen stehen Kranken und Behinderten seitens der Krankenkasse zu?

Folgende besonderen Leistungen stehen kranken und behinderte Menschen im Bedarfsfalle von Seiten der Krankenkasse zu:

  • Krankengeld: Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit zahlt zunächst der Arbeitgeber, in der Regel für sechs Wochen, den Lohn oder das Gehalt fort. Danach erhält der Patient von der Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgeltes bzw. Arbeitseinkommens, soweit es sich um beitragspflichtiges Entgelt oder Einkommen handelt. Grundsätzlich wird Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung gewährt; für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch höchstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Wird dieser Zeitraum überschritten, sollte rechtzeitig vor Ablauf des Krankengeldanspruches ein Rentenantrag und nach Ablauf des Krankengeldbezuges Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden.
  • Krankenhauspflege: Die Krankenkasse trägt für ihre Mitglieder und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige die Kosten für einen notwendigen Krankenhausaufenthalt. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Der Versicherte und der mitversicherte Familienangehörige, der älter als 18 Jahre ist, muß einen Eigenanteil für die ersten vierzehn Tage entrichten. Ausgenommen davon sind Versicherte, die Krankenhilfe erhalten.
  • Häusliche Krankenpflege: Häusliche Krankenpflege wird gewährt, wenn Krankenhauspflege eigentlich erforderlich ist, aber aus verschiedenen Gründen nicht durchgeführt werden kann oder wenn sich durch häusliche Krankenpflege ein Klinikaufenthalt vermeiden oder verkürzen lässt.

Die häusliche Krankenpflege umfasst folgende Bereiche:

  • Die Grundpflege beinhaltet allgemeine pflegerische Maßnahmen.
  • Unter Behandlungspflege versteht man alle medizinischen Hilfeleistungen, die neben der ärztlichen Behandlung erbracht werden.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung umfasst die Zubereitung von Mahlzeiten, das Reinigen der Wohnung und kleine Besorgungen.

Der Zeitraum, für den die häusliche Krankenpflegehilfe bewilligt wird, ist derzeit auf bis zu vier Wochen begrenzt, kann jedoch verlängert werden.

Die hauswirtschaftliche Versorgung ist nicht zu verwechseln mit der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V.

Sind längerfristig die genannten Pflegeleistungen erforderlich, sind diese bei der Pflegeversicherung zu beantragen. Hier werden Leistungen der
ambulanten Pflege und der stationären Pflege erbracht.
Informationen zur Pflegeversicherung

Haushaltshilfe: Nach § 38 SGB V erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, wenn ihnen oder dem Ehegatten wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme eine Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt bei Beginn der Haushaltshilfe ein Kind lebt, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Eine Bewilligung der Haushaltshilfe in anderen Fällen liegt im Ermessen der Krankenkasse.

Anders als bei der hauswirtschaftlichen Versorgung umfasst die Haushaltshilfe weitergehende Leistungen. So gehören unter anderem die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten, Pflege von Kleidung und Wohnung, Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder zu den erweiterten Aufgaben der Hilfe.

Die Krankenkasse muss die Haushaltshilfe als Sachleistung erbringen und eine Ersatzkraft stellen. Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund davon abzusehen, weil der Versicherte seinen Haushalt von einer Person seinen Vertrauen versorgt sehen möchte, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten.

Erkrankung des Kindes: Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fern bleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das achte Lebensjahr noch nicht beendet hat. Der Anspruch beträgt in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längsten fünf Tage.



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