advoprax AG
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Wie sind Reisemängel am Urlaubsort zu melden?

Bei der Reklamation von Reisemängeln sind folgende Punkte zu beachten, damit Sie ggf. eventuelle Ansprüche geltend machen können:

  • Umgehende Reklamation: Beim Auftreten von Reisemängeln müssen diese unverzüglich gemeldet und Abhilfe verlangten werden. Wenn also am Reiseort Mängel auftreten wenden Sie sich unverzüglich an die örtliche Reiseleitung, warten Sie dabei nicht bis zur nächsten Sprechstunde der Reiseleitung ab.
  • Keine Beschwerde beim Hotel: Beachten Sie, dass eine Beschwerde bei dem Hotel selbst rechtlich nicht ausreichend ist. Der einzig richtige Ansprechpartner für Ihre Reklamation ist der Reiseveranstalter. Wenden Sie sich an die Reiseleitung vor Ort, nur wenn diese nicht vorhanden ist, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit dem Reiseveranstalter in Deutschland auf.
  • Genaue Mängelbeschreibung und Abhilfeverlangen: Beschreiben Sie die Mängel im Gespräch mit der Reiseleitung genau und verlangen Sie sofortige Abhilfe, sofern Abhilfe objektiv nicht unmöglich ist. Setzen Sie eine angemessene Frist, bis zu der Abhilfe durch den Reiseveranstalter erfolgen soll und lassen Sie sich von der Reiseleitung dieses Abhilfeverlangen schriftlich bestätigen.
  • Zeuge bei Reklamationsgespräch: Um die Aufnahme der Mängel später auch beweisen zu können, nehmen Sie zu dem Gespräch einen Zeugen mit. Am besten geeignet ist hierzu ein Gast des Hotels, der nicht ihr Ehepartner oder Mitreisender ist.
  • Beschwerdeprotokoll: Verlangen Sie über das Beschwerdegespräch von der Reiseleitung ein Beschwerdeprotokoll. Hierauf besteht rechtlich jedoch kein Anspruch. Verlangen Sie eine umgehende Anfertigung des Protokolls nicht erst gegen Reiseende, damit Sie rechtzeitig feststellen können, ob Ihre Beschwerde vollständig und korrekt aufgenommen wurde und diese ggf. berichtigen zu lassen.
  • Schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme der Mängel durch Reiseleitung: Eine schriftliche Bestätigung der Reiseleitung, dass sie von Ihrer Reklamation Kenntnis genommen hat, reicht aus. Eine schriftliche Bestätigung der Mängel durch die Reiseleitung ist den Reiseleitern häufig durch den Reiseveranstalter verboten, aber auch nicht erforderlich, daher sollten Sie davon absehen. Der Reiseleiter ist rechtlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit der von Ihnen beanstandeten Mängel zu bestätigen, selbst dann, wenn diese ganz offensichtlich sind.
  • Vermerk von Abhilfeangeboten im Beschwerdeprotokoll: Abhilfeangebote, die im Beschwerdeprotokoll aufgeführt werden, müssen korrekt wiedergegeben werden. Abhilfeangebote, die Ihnen nicht angetragen wurden, sind somit im Protokoll auch nicht aufzunehmen. 
  • Kündigung des Reisevertrages: Liegen erhebliche Mängel vor, besteht die Möglichkeit den Reisevertrag auch ganz zu kündigen und die Organisation der Rückreise zu verlangen oder auf eigene Faust die Rückreise anzutreten. Wann jedoch Mängel so erheblich sind, dass diese zu einer Kündigung berechtigen, ist rechtlich häufig streitig. Es besteht also das Risiko, dass das Gericht Ihre Kündigung nicht als wirksam anerkennt und Sie den Reisepreis für die abgebrochene Reise nicht erstattet bekommen.
  • Selbstorganisierter Umzug: Bestehen bei der Unterkunft erhebliche Mängel, können Sie auch auf eigene Faust in ein anderes Hotel umziehen, jedoch besteht auch hier das Risiko, dass ein Gericht die Mängel für einen Umzug im nachhinein für nicht erheblich genug einschätzt, und sie auf den Kosten für das Ersatzhotel sitzen bleiben ohne Teile des Reisepreises zurückzuerhalten.
  • Schriftliche Fristsetzung: Im Falle einer Kündigung oder eines selbstorganisierten Umzugs sollten Sie zuvor unbedingt der Reiseleitung eindeutig schriftlich mitteilen, dass Sie wenn nach Ablauf einer angemessen Frist keine Abhilfe hinsichtlich der beschriebenen Mängel erfolgt, Sie den Reisevertrag kündigen oder umziehen.


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