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Wie hoch ist die Entschädigung des Reiseveranstalters bei Reiserücktritt?

Im Falle des Reiserücktritts und damit der Kündigung des Reisevertrages kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Wie hoch die Entschädigung ist, können Sie meistens den allgemeinen Reisebedingungen entnehmen. Diese werden jedoch nur dann wirksam, wenn Sie Ihnen anlässlich der Buchung der Reise übergeben wurden oder Sie in sonstiger Weise die Möglichkeit hatten, von den Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen.

Wichtig ist: die pauschale Entschädigung des Reiseveranstalters muss angemessen sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 1982 folgende Richtsätze aufgestellt (NJW 1982, 2198):

 

Tage vor Reisebeginn

Höhe der Entschädigung

  bis 30.  Tage vor Reisebeginn 4 % des Reisepreises
28. - 22.   Tag vor Reisebeginn 8 % des Reisepreises
21. - 15.   Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
14. - 7.    Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
   6       Tage vor Reisebeginn

50 % des Reisepreises



Bei den Entschädigungen handelt es sich um unverbindliche Richtwerte, die von einzelnen Gerichten sowohl unter- wie überschritten werden können.

Sollte der Reiseveranstalter eine unangemessene hohe Entschädigung fordern, ist es anzuraten sich bei einem Anwalt rechtlich beraten zu lassen, um ggf. Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Für eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Bei Vorlage der Reiseunterlagen und einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann schon in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten für den Fall aussehen, dass Sie Ihr Recht gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen wollen.



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