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Wechsel der Fluggesellschaft

Der Reisende hat einen Anspruch darauf mit der Fluggesellschaften oder den Flugzeugtypen in den Urlaub zu fliegen, die der Reiseveranstalter anbietet. Ein Wechsel kann die Minderung des Reisepreises zur Folge haben. Für eine Minderung reichen Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich nicht aus, stattdessen müssen technische Mängel oder Sicherheitsrisiken der Fluggesellschaft nachgewiesen werden.

Beweissicherung: ursprüngliche Flugscheine, Beweis der technischen Mängel oder Sicherheitsrisiken der Fluggesellschaft, schriftliche Mängelanzeige beim Reiseveranstalter

Abhilfe durch Reiseveranstalter:
Rücknahme des Wechsels der Fluggesellschaft

Minderungsquote: je nach Einzelfall


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