advoprax AG
Kanzlei Agnesstraße

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Verspätung am Flughafen

Wenn Reisende nicht 90 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter bereitstehen, kann die Beförderung zum Reiseort verweigert werden, auch wenn Sie nicht direkt durch den Reisenden verursacht wurden (z.B. Stau). Auf eine spätere Abfertigung kann nur bestanden werden, wenn der Abfertigungsvorgang noch läuft. Wird Ihnen die Beförderung trotzdem verweigert, besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises bzw. muss Ihnen der Preis für einen von Ihnen bezahlten Ersatzflug bezahlt werden.

Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter:
Gewährung der zugesagten Beförderung

Minderungsquote: je nach Einzelfall und Erstattung des Ersatzfluges


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