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Nicht hinreichend warme Mahlzeiten

Werden die Mahlzeiten nicht hinreichend warm serviert, obwohl die Zubereitung eigentlich eine heiße Servierung vorsieht, ist ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegeben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine lauwarme Servierung von Speisen nicht als landesüblich angesehen wird, wie in südlichen Ländern häufig, bzw. der Reisekatalog ausdrücklich auf diesen Mangel hinwiest.

Beweissicherung
: andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter:
zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft

Minderungsquote: 10% des Reisepreises


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