advoprax AG
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Streik des Hotelpersonals

Der Reiseveranstalter muss eine Minderung des Reisepreises für durch einen Streik des Hotelpersonals verursachten Leistungsausfall (z.B. keine Reinigung der Zimmer, kein Hotelessen) gegen sich gelten lassen.

Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung, Rechnungen für ersatzweise außerhalb der Hotelanlage in Anspruch genommene Leistungen (z.B. Essen)

Abhilfe durch Reiseveranstalter:
zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft

Minderungsquote: je nach Art und Umfang des Leistungsausfalls (siehe Frankfurter Tabelle), nehmen Sie z.B. Ihre Mahlzeiten ersatzweise außerhalb des Hotels ein, bekommen Sie die Rechnungen vom Reiseveranstalter ersetzt.


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