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Konkurs des Reiseveranstalters

Geht ein Reiseveranstalter in Konkurs, so muss er den Reisenden den bereits bezahlten Preis für ausfallende Leistungen und die notwendigen Kosten für die Rückreise zurückerstatten. Für den Reisenden stellt der vor Reiseantritt ausgehändigte Sicherungsschein den Nachweis dar, dass der Reiseveranstalter sich für den Fall des Konkurses abgesichert hat, damit dem Reisenden durch den Konkurs keine direkten finanziellen Nachteile entstehen.

Beweissicherung: Sicherungsschein

Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine

Minderungsquote: bis zu 100% des Reisepreises, je nach durch den Konkurs verursachtem Leistungsausfall sowie Kosten für die Rückreise


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