Konkurs des Reiseveranstalters
Geht ein Reiseveranstalter in Konkurs, so muss er den Reisenden den bereits bezahlten Preis für ausfallende Leistungen und die notwendigen Kosten für die Rückreise zurückerstatten. Für den Reisenden stellt der vor Reiseantritt ausgehändigte Sicherungsschein den Nachweis dar, dass der Reiseveranstalter sich für den Fall des Konkurses abgesichert hat, damit dem Reisenden durch den Konkurs keine direkten finanziellen Nachteile entstehen.Beweissicherung: Sicherungsschein
Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote: bis zu 100% des Reisepreises, je nach durch den Konkurs verursachtem Leistungsausfall sowie Kosten für die Rückreise
Seitenanfang
© 2007 - 2024 advoprax AG - Kanzlei Agnesstraße
Alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.