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Hotellärm

Werden Sie im Urlaub durch starken Hotellärm belästigt, z.B. herrührend von einer Diskothek, besteht, wenn vom Reiseveranstalter im Katalog nicht auf diesen Umstand hingewiesen wurde (z.B. auf "lebendige Umgebung") der Reisepreis gemindert werden. In südlichen Ländern muss nächtlicher Lärm bis Mitternacht als landestypisch hingenommen werden; dies gilt nur dann nicht, wenn ausdrücklich im Reisekatalog ein Hotel in "ruhiger Lage" angepriesen wird.

Beweissicherung: Beweise für die Lärmquelle: andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft

Minderungsquote: 5-50% des Reisepreises je nach Dauer und Stärke des Lärms, für einen Hotelumzug können Sie ggf. ebenfalls den Reisepreis mindern


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