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Diebstahl

Der Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Hotelzimmer oder dem Zimmersafe ist nur dann ein Grund zur Minderung des Reisepreises, wenn das Hotel oder der Reiseveranstalter den Diebstahl begünstigt haben, z.B. bei nicht verschließbaren Zimmertüren. In allen anderen Fällen zählt Diebstahl zum "allgemeinen Lebensrisiko" und berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.

Beweissicherung: Beweise für die Begünstigung des Diebstahls, Anzeige des Diebstahls bei der örtlichen Polizei, schriftlich bestätigte Verlustmeldung bei Reiseveranstalter und Hotel

Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine

Minderungsquote: je nach Einzelfall


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