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Startseite Rechtsinformationen Reiserecht Frankfurter-Tabelle zu Reisemängeln Wie ist die Frankfurter Tabelle zu benutzen?

Wie ist die Frankfurter Tabelle zu benutzen?

Folgende Punkte müssen bei der Berechnung des Minderungsbetrages beachtet werden:

1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.

2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).

Ausnahmen:

  • Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um 50% steigen. 
  • Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war. 

3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben.

  • Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt. 
  • Bei kleineren Mängel bis höchstens l0% kann der Prozentsatz auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde.
  • Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen. 

4. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.

  • Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze: 
    • Gruppe I (Unterkunft) 50%  
    • Gruppe II (Verpflegung) 50% 
    • Gruppe III (Transport) 20% 
    • Gruppe IV (Sonstiges) 30%
  • Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden: 
    • Gruppe I (Unterkunft) 62,5% 
    • Gruppe II (Verpflegung) 37,5% 
    • Gruppe III (Transport) 20% 
    • Gruppe IV (Sonstiges) 30%
  • Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden: 
    • Gruppe I (Unterkunft) 83,3%
    • Gruppe II (Verpflegung) 16,7% 
    • Gruppe III (Transport) 20% 
    • Gruppe IV (Sonstiges) 30%
  • Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30%. 

5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).

6. Sonstiges

  • Eine Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.  
  • § 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.


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