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Was sind Wohnungsmängel?

Mieterinnen und Mieter verschenken jährlich Millionen dadurch, dass sie anstandslos die volle Miete bezahlen, obwohl teilweise erhebliche Wohnungsmängel vorliegen. Dies geschieht meist aus Unkenntnis oder Angst vor einer Vermieterkündigung. Dabei müssen Mieter keine Einschränkungen bei der Benutzung der Wohnung akzeptieren und sich wochen- oder gar monatelang über Mängel im oder am Haus ärgern.

Eine Wohnung ist jedenfalls mangelhaft, wenn ihr ein Makel anhaftet, welcher ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, wenn ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn eine solche Eigenschaft später wegfällt. Einfacher gesagt liegt ein Mangel immer dann vor, wenn der Zustand der Wohnung negativ von dem Zustand abweicht, den sie nach dem Mietvertrag haben sollte.

Ist im Mietvertrag nichts über den Zustand der Wohnung vereinbart, dann liegt ein Mangel vor, wenn sie von der üblichen Beschaffenheit abweicht. Die übliche Beschaffenheit ist bei einer Neubauwohnung naturgemäß anders zu beurteilen als bei einer Altbauwohnung. Daher kann ein Zustand, wie etwa fehlender Schallschutz oder mangelnde Wärmedämmung in einem Fall einen Mangel darstellen und in einem anderen Fall nicht.

Typische Beispiele für Mängel sind Feuchtigkeit, Lärm oder nicht ausreichende Beheizung.
Wie bereits eingangs erwähnt, zählt auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zu den Mängeln. Als Beispiel sei eine Vereinbarung angeführt, dass die Wohnung rollstuhlgerecht sein soll.

Unterschiedlich beurteilen die Gerichte, ob die Angabe der Wohnungsgröße als Zusicherung anzusehen ist. Das OLG Dresden hat bspw. einen Mangel bei Unterschreitung der angegebenen Wohnungsgröße um 12 % verneint.



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