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Sonderfall: Schimmel

Klassisches Beispiel für einen Wohnungsmangel ist Schimmelbefall.

Dem Auftreten von Schimmel in Gebäuden mit Mietwohnungen wird zunehmend Beachtung geschenkt. In den letzten Jahren erfolgten umfängliche Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen in Altbauten, in deren Ergebnis es vermehrt zur Bildung von Schimmel in betroffenen Mietwohnungen gekommen ist.

Der Mieter hat die Pflicht, den Vermieter umgehend zu informieren. Der Vermieter muss dann die Wohnung umgehend in Ordnung bringen. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Anzeige dagegen nicht nach, stehen dem Vermieter Schadenersatzansprüche gegenüber dem Mieter zu.

Wer für Kosten der Schimmelbeseitigung aufzukommen hat, richtet sich nach dem Verursacherprinzip.
Kommt die Feuchtigkeit von außen, liegt der Mangel regelmäßig im Verantwortungsbereich des Vermieters. Nicht so eindeutig ist dies, wenn sich die Feuchtigkeit von innen bildet. Als Gründe kommen eine schlechte Isolation oder zu kalte Wände, also Baumängel in Betracht, ebenso aber auch z.B. dass der Mieter zu wenig gelüftet oder geheizt hat. An diesem Punkt kommt es häufig zum Streit.

Interessant ist dabei, wer wofür die Beweislast trägt. Was den Mangel selbst, hier also den Befall von Schimmel angeht, so muss der Mieter Beweis für dessen Existenz antreten. Dies ist im Regelfall unproblematisch und wird meist auch von Vermieterseite gar nicht bestritten. Der Vermieter muss dem Mieter dann nachweisen, dass Ursache für den Schimmel unzureichendes Lüften (oder Heizen o.ä.) ist. Diesen Beweis kann er etwa antreten, indem er Baumängel ausschließt, was in der Regel nur durch Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich ist.

Die Rechtsprechung hält 20-30 Minuten tägliches Lüften am Morgen oder am Abend für ausreichend, sofern dieses dem Mieter zugemutet werden kann (was z.B. nicht der Fall ist bei Frost oder bei kleinen Kindern). Eine bloße „Kipplüftung“ reiche dagegen nicht aus.



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