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Besonderheiten preisgebundener Wohnraum

Bei preisgebundenen Wohnungen handelt es sich um solche, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Für diese gelten eine Reihe von Besonderheiten, welche im Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (sog. Wohnungsbindungsgesetz) geregelt sind.

So darf der Vermieter bei diesen Wohnungen zum Beispiel keine höhere Miete verlangen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Eine im Mietvertrag trotzdem vereinbarte höhere Mietvereinbarung ist unwirksam.

Außerdem bestehen folgende Unterschiede, bzw. es ist folgendes zu beachten:

  • Normalerweise gilt, dass (wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben) die Kaution alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichert. Dies ist bei preisgebundenem Wohnraum nicht der Fall.
  • Wenn der Vermieter eine Mieterhöhung verlangt, so ist der Mieter berechtigt, spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.
  • Der Vermieter darf einem Wohnungssuchenden die Wohnung nur überlassen, wenn dieser ihm eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung übergibt und wenn die in der Beschreibung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird.
  • Die Bescheinigung ist binnen zwei Wochen der zuständigen Stelle vorzulegen.


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