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Pachtvertrag

Auf Pachtverträge sind grundsätzlich die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anwendbar. 

Besonderheiten bestehen dann, wenn ein Grundstück mit Inventar verpachtet wird.
Unter Inventar versteht man die Gesamtheit der Sachen, die in einem räumlichen Verhältnis zum Grundstück stehen und dazu bestimmt sind, das Grundstück entsprechend seinem wirtschaftlichen Zweck zu nutzen (bei einer Kneipe als Pachtobjekt ist dies z.B. die Tresenanlage).

Hierbei ist zu beachten, dass dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke obliegt. Der Verpächter hat dagegen die Pflicht, sie zu ersetzen, falls sie zufällig, also nicht aufgrund eines Verschuldens des Pächters, untergehen, z.B. wenn sie zerstört werden. Diese Pflicht kann allerdings vertraglich wirksam abbedungen werden.

Eine weitere Besonderheit ist in der gesetzlichen Kündigungsfrist zu erblicken.
Fehlt es an einer Regelung über die Pachtzeit, so kann nur zum Schluss eines Pachtjahres gekündigt werden, und zwar spätestens am dritten Werktag des halben Jahres, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. Will eine Vertragspartei z.B. zum Ende des Jahres 2008 kündigen, so muss sie spätestens am 03.07.2008 kündigen.

Außerdem sind folgende mietrechtliche Kündigungsrechte nicht gegeben:

  • Der Pächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis zu kündigen, wenn der Verpächter die Erlaubnis verweigert, das Pachtobjekt unter zu verpachten, auch wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
  • Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis zu kündigen, wenn der Pächter stirbt.


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