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Landpachtvertrag

Handelt es sich allerdings um einen Landpachtvertrag, so gibt es eine Reihe weiterer gesetzlicher Bestimmungen.

Unter einem Landpachtvertrag versteht man einen Pachtvertrag, durch den ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein unbebautes Grundstück überwiegend zur Landwirtschaft überlassen wird.

Zur Landwirtschaft gehören z.B. Ackerbau, Baumschulen, Wiesen- und Weidewirtschaft, Gartenbau, ggf. auch Wein- und Obstbau oder Imkereien.

Gesetzliche Bestimmungen, die Landpachtverträge gesondert regeln, enthalten im Wesentlichen das Folgende:

  • Wird der Vertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit (wir empfehlen aber ohnehin stets die Schriftform!)
  • Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld vorzubeugen, sollten Pächter und Verpächter zu Beginn des Vertragsverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet, festgestellt werden. Dies empfiehlt sich so sehr, dass sogar der Gesetzgeber diese Empfehlung als Soll-Vorschift in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen hat.
  • Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten, so kann jeder Vertragsteil verlangen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieses Recht besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern gilt zeitlich begrenzt. Liegt die Überlassung der Pachtsache bspw. bereits länger als neun Monate zurück, so entfällt der Anspruch auf den Sachverständigen. Die Kosten des Sachverständigen sind übrigens zu teilen, unabhängig davon, ob beide Vertragsparteien sich einig sind, ihn hinzuzuziehen oder er auf Initiative von nur einer Partei tätig wird.
  • Hauptpflicht des Verpächters ist es, dem Pächter die Pachtsache in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten.
    Der Pächter muss dagegen die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache durchführen. Hierzu zählen insbesondere die Ausbesserung von den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden selbst, sowie der Wege, Gräben, Dränungen oder Einfriedungen.


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