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Räumungsklage

Zieht der Mieter nicht aus, obwohl der Vermieter wirksam gekündigt hat, steht dem Vermieter die Möglichkeit offen, Räumungsklage zu erheben. Das Mietrecht lässt es dagegen nicht zu, dass sich der Vermieter durch eigenmächtige Handlungen in den Besitz der Wohnung bringt.

Zur Räumung der Wohnung gehört nicht nur das Verlassen des Mietobjekts. Vielmehr muss er die Mieträume in sauberem und vertragsgemäßem Zustand mit allen, auch von ihm selbst beschafften Schlüsseln, zurückgeben.

Hinsichtlich des vertragsgemäßen Zustandes kommt es häufig zum Streit. So kommt es vor, dass Mietvertrage sogenannte Endrenovierungsklausel enthalten. Darin finden sich Formulierungen, denen gemäß bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben ist. Solche Klauseln sind unwirksam. Sie benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie ihn verpflichtet, immer bei Auszug zu renovieren - unabhängig von seiner Wohndauer und vom Zeitpunkt der letzten Renovierungsarbeiten.
Auch eine Klausel, nach welcher der Vermieter den Mieter an den Kosten einer Renovierung beteiligt, ist häufig nichtig. Erforderlich ist, dass sich die Regelung auch an der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung orientiert. Außerdem muss sich aus dem Mietvertrag für den Mieter klar und verständlich ergeben, wie hoch die Abschlagszahlung beim Auszug aus der Wohnung sein wird.

Hinsichtlich der Wohnungsräumung und der Schlüsselübergabe ist der Mieter zunächst hierzu aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, muss der Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht am Wohnort erheben. Erst wenn die Klage Erfolg hat, kann der Vermieter eine Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher erzwingen.

Bei einer Räumungsklage infolge einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann der Mieter die Räumung abwenden, indem er bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage den gesamten rückständigen Mietzins nachzahlt. Durch die Nachzahlung wird die ausgesprochene Kündigung des Vermieters unwirksam.

Um Missbrauch vorzubeugen, ist die Möglichkeit einer derartigen Abwendung jedoch binnen zwei Jahren nur einmal möglich.

Ansonsten kann der Mieter die Räumung nur durch eine Vereinbarung mit dem Vermieter abwenden, nach welcher dieser auf seinen Räumungsanspruch verzichtet.

Schließlich besteht aus Mietersicht noch die Möglichkeit, die Vollstreckung des Räumungsurteils durch Beantragung einer angemessenen Räumungsfrist aufzuschieben.



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