Fristen und Termine
Folgende Fristen werden üblicherweise für Mahnungen gesetzt:
- Zahlungserinnerung: zehn bis vierzehn Tagen nach Fälligkeit der Rechnung
- 1. Mahnung: fünf bis zehn Tage nach Fälligkeit der Rechnung
- 2. Mahnung: fünf bis zehn Tage nach Versand der 1. Mahnung
- 3. Mahnung: Versand am besten per Einschreiben (ohne Rückschein), Androhung gerichtlicher Schritte (Mahnbescheid, Inkasso u.ä.), fünf bis acht Tage nach der 2. Mahnung
Mehr als eine Mahnung ist aus rechtlicher Sicht nicht notwendig, um nach Verstreichen der Mahnfrist einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Stellen sie jedoch, wenn Sie auf eine zweite und dritte Mahnung verzichten wollen, sicher, dass der Schuldner die erste Mahnung erhalten hat. Dies ist z.B. durch eine persönliche Übergabe der Mahnung durch einen Dritten, Quittierung der Mahnung durch den Schuldner oder Versendung per Einschreiben möglich. Sonst besteht die Möglichkeit, dass der säumige Kunde in einem Gerichtsverfahren behauptet, er habe die Mahnung nie erhalten: "diese sei wohl auf dem Postweg verloren gegangen."
Versehen Sie Ihre Rechnungen immer mit einem konkreten Zahlungstermin (z. B. "zahlbar bis spätestens zum 14. Juni 2008"). Durch diese Maßnahme gerät der Kunde automatisch ab dem 15. Juni in Zahlungsverzug.
Ist auf der Rechnung kein Termin verzeichnet (z. B. "zahlbar innerhalb von 14 Tagen"), ist es notwendig, dass Sie Ihren Kunden erst per Mahnung zur Zahlung auffordern, damit er in Verzug gerät. Versehen Sie auch Ihre Mahnungen stets mit einem konkreten Zahlungstermin.
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