Wie verhält man sich als Schuldner bei der Pfändung in Forderungen und Rechte?
Pfändung erübrigen: Hat der Schuldner seinerseits eine Forderung gegen einen Dritten, sollte er diese an den Gläubiger zur Einziehung abtreten (spätestens, wenn der Schuldner weiß, dass dem Gläubiger eine Forderung bekannt ist).
Hat der Schuldner keine Forderung (mehr) gegenüber einem Dritten, sollte er dies dem Gläubiger nachweisen, um so die Pfändung zu erübrigen.
Ausschöpfung der Schuldnerschutzvorschriften: Der Schuldner sollte darauf achten, dass alle seine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen der Pfändungstabelle auch tatsächlich berücksichtigt werden. In besonderen Fällen (z.B. vermehrte Ausgaben aufgrund von Krankheit) kann auch erweiterter Pfändungsschutz beantragt werden. Ferner kann besonderer Pfändungsschutz für Bankguthaben, die aus Arbeitseinkommen kommen, gewährt werden. Auf Antrag hebt das Vollstreckungsgericht eine solche Pfändung auf, soweit die unpfändbaren Teile des Arbeitslohnes betroffen sind. Ferner sind Bankguthaben aus Sozialleistungen geschützt, ohne dass es dazu eines Schuldnerantrages bedürfte.
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