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Startseite Rechtsinformationen Mahn- / Vollstreckungsrecht Informationen zum Verhalten des Schuldners Wie verhält man sich als Schuldner bei der Pfändung beweglicher Sachen?

Wie verhält man sich als Schuldner bei der Pfändung beweglicher Sachen?

Bei der Durchsuchung: Der Schuldner sollte eine Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher nicht verweigern, denn: - hat er keine pfändbaren Sachen, spart er sich Kosten und einen weiteren Besuch des Gerichtsvollziehers - eine Verwertung von Pfandstücken kann der Schuldner nur verhindern, indem er zahlt oder eine Stundungs- und Ratenvereinbarung trifft - wichtig: eine Durchsuchungsverweigerung erweckt den Anschein, der Schuldner wolle in der Zwischenzeit pfändbare Sachen beiseite schaffen, was strafbare Vollstreckungsvereitelung ist; ferner besteht für den Gläubiger bei Verweigerung der Durchsuchung die Möglichkeit, sofort zum Offenbarungsverfahren (s.o.) überzugehen

Ferner stehen dem Schuldner Pfändungsschutzvorschriften zur Seite, d.h. in §§ 811, 812 ZPO ist geregelt, welche Sachen dem Schuldner nicht weggepfändet werden dürfen (insbesondere die Haushaltsgrundausstattung sowie die zum Erwerb des Lebensunterhaltes bestimmten Gegenstände); gem. § 803 Abs.2 ZPO wird die Pfändung von Sachen mit geringem Versteigerungswert, aber hohen Transportaufwand meist ausgeschlossen. Pfändet der Gerichtsvollzieher Sachen, die der Schuldner für unpfändbar hält, sollte er sich nicht scheuen, dagegen beim Amtsgericht Erinnerung einzulegen.

Mindestgebot bei der Versteigerung: Um bei der Versteigerung eine "Verschleuderung" der Sache zu Lasten des Schuldners zu vermeiden, darf nur auf ein Gebot zugeschlagen werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht. Die Schätzung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher oder auf Antrag beim Amtsgericht durch einen Sachverständigen (bei letzterem entstehen dem Schuldner jedoch Kosten, so dass eine Schätzung durch einen Sachverständigen nur bei höherwertigen Gegenständen zu empfehlen ist).

Freihändige Verwertung: Da der Schuldner bei der Versteigerung u.U. die Hälfte des Wertes der Pfandsache einbüßen könnte (s.o.), ist es wirtschaftlich besser, wenn der Schuldner die Sache selbst verkauft bzw. nach Interessenten sucht. Die Übertragung der Sache erfolgt entweder mit Zustimmung des Gläubigers, der dann die Zahlung auf sich verlangen wird, oder durch Antrag auf freihändige Übereignung an einen Interessenten gem. § 825 ZPO (für den Fall, dass der Gläubiger nicht zustimmt).



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