Zweite Mahnung
Was ist zu beachten? - Ist auch nach Ablauf der ersten Mahnfrist kein Zahlungseingang zu verzeichnen, senden Sie Ihrem säumigen Kunden eine zweite Mahnung, die nach dem selben Schema aufgebaut sein sollte wie bereits die 1. Mahnung. Setzen Sie nunmehr eine Frist von maximal 10 Tagen, die wiederum auf einem Werktag endet. Geben Sie den Tag an, bis zu dem der Schuldner die Forderung zu erfüllen hat.
Verzugsschaden - Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, können ab der 2. Mahnung als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Die Gebühren dürfen jedoch nicht mehr als € 5 je Mahnung betragen.
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