advoprax AG
Kanzlei Agnesstraße

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Erste Mahnung

Was ist zu beachten? - Erfolgt auch auf das Erinnerungsschreiben keine Zahlung, versenden Sie an den säumigen Kunden ein Mahnschreiben. Machen Sie das Schreiben mit der fettgedruckten Bezeichnung "1. Mahnung" als solche deutlich kenntlich. Zudem sollte die Mahnung eine Charakterisierung des Auftrags bzw. Vertrags, sowie das Lieferdatum, die Rechnungsnummer und eine neue Zahlungsfrist enthalten. Setzen Sie eine Frist von 5 bis 10 Tagen. Damit der Schuldner die Frist auch einhalten kann, sollte diese auf einem Werktag enden. Geben Sie das genaue Datum an, bis zu dem der Schuldner die Forderung zu erfüllen hat.
Weitere Mahnungen sind aus rechtlicher Sicht jedoch nicht notwendig. Da diese Ihre Zeit und Ihr Geld kosten, ist zu überlegen, ob es sich bei dem jeweiligen Schuldner lohnt, nochmals zu mahnen oder sofort einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Wenn Sie auf eine zweite und dritte Mahnung verzichten wollen, stellen sie jedoch sicher, dass der Schuldner die erste Mahnung erhalten hat. Dies ist z.B. durch eine persönliche Übergabe der Mahnung durch einen Dritten, Quittierung der Mahnung durch den Schuldner oder Versendung per Einschreiben möglich. Sonst besteht die Möglichkeit, dass der säumige Kunde in einem Gerichtsverfahren behauptet, er habe die Mahnung nie erhalten: "diese sei wohl auf dem Postweg verloren gegangen."



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