Die angemahnte Forderung ist berechtigt
Da bei Widerspruch des Schuldners gegen den gerichtlichen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid die Forderung vor ein Gericht geht, das prüft, ob die Forderung berechtigt ist, sollten nur für Forderungen ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt werden, die auch beweisbar gegen den Schuldner bestehen.
Auch wenn eine Forderung zwar tatsächlich gegenüber einem Schuldner besteht, sich diese vor Gericht jedoch nicht beweisen lässt, gilt diese Forderung als nicht berechtigt. In diesem Fall trägt die Kosten für das Gerichts- und Mahnverfahren der Gläubiger bzw. Antragsteller des Mahnbescheides.
Bestehen Zweifel darüber, ob Teile einer Forderung bei einem gerichtlichen Verfahren als berechtigt eingestuft werden, ist zu überlegen, ob die Forderungssumme die über den gerichtlichen Mahnbescheid eingefordert werden soll, nicht um diese Teile der ursprünglichen Forderung gekürzt werden sollte.
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