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Wann kommt es zu einem Offenbarungsverfahren?

Durch das Offenbarungsverfahren kann man den Schuldner zur Abgabe einer Aufstellung über sein Vermögen zwingen.

Voraussetzungen:

  • Titel, Klausel, Zustellung
  • eine Pfändung hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt, oder
  • der Gläubiger kann anderweitig glaubhaft machen, dass seine Forderung durch eine Pfändung nicht vollständig befriedigt wird, oder
  • der Schuldner verweigert die Durchsuchung seiner Wohnung, oder
  • der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner trotz Vorankündigung nicht in seiner Wohnung antreffen

Bei Vorliegen oben genannter Voraussetzungen kann der Gläubiger zur Ermittlung weiterer Vermögensgegenstände des Schuldners den Antrag auf Abnahme der Offenbarungsversicherung stellen. Beizufügen sind dem Antrag der (bereits zugestellte) Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel, Belege für etwa schon entstandene Vollstreckungskosten und Unterlagen über die Unpfändbarkeit. Der Antrag wird, da der Gerichtsvollzieher dafür zuständig ist, regelmäßig mit dem Pfändungsauftrag kombiniert.



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