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Hinweise zur Vollstreckung in Immobilien

Eine Zwangssicherungshypothek sollte man als Gläubiger nur beantragen, um sich vorerst den noch freien besten Rang am Grundstück zu sichern. Danach sollte man zunächst eine aussichtsreiche andere Vollstreckung versuchen, z.B. die Lohnpfändung.

Will der Gläubiger selbst aus dem Range seiner Zwangshypothek vorgehen, muss er nur noch seinen bisherigen Titel mit dem Vermerk über die Eintragung der Zwangshypothek als Grundlage für seinen Zwangsversteigerungsantrag vorlegen. Aber der Gläubiger muss ebendiesen zweiten Antrag stellen. Eine Zwangshypothek ist dann sinnvoll, wenn der Schuldner zwei Grundstücke besitzt und man die Werthaltigkeit nicht kennt. Dann kann man auf dem einen Grundstück den Rang durch eine Zwangshypothek sichern, und auf dem anderen die Zwangsversteigerung beantragen.

Eine Zwangsverwaltung ist nur lohnend bei einem Grundstück, das nennenswerte Erträge bringt. Bei Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen ist die Zwangsverwaltung nicht lohnend, da dem Schuldner die unentbehrlichen Räumlichkeiten zu belassen sind. Jedoch kann die Zwangsverwaltung im Falle der Verwahrlosung des Grundstücks durch den Schuldner trotz Ermangelung von Erträgen wirtschaftlich geboten sein, denn dann würde der Wertverlust des Grundstücks verhindert bzw. ein bereits eingetretener Wertverlust durch ordnungsgemäße Verwaltung wieder ausgeglichen. Im Anschluss könnte dann das Grundstück zu einem angemessenen Preis zwangsversteigert werden, d.h. die Zwangsverwaltung als Vorbereitungsverfahren der Zwangsversteigerung dienen.



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