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Hinweise und Erfolgsquoten zur Pfändung beweglicher Sachen

Durch gesetzliche Schuldnerschutzvorschriften endet ein Vollstreckungsauftrag oftmals nicht mit einer erfolgreichen Pfändung/Versteigerung, sondern regelmäßig mit einem Unpfändbarkeitsattest. Normale Haushaltsgegenstände lohnen regelmäßig eine zwangsweise Verwertung nicht und ist deshalb auch rechtlich unzulässig. Wertvollere Haushaltsgegenstände, z.B. Videogeräte, erweisen sich meist als auf Kredit gekauft und noch nicht abgezahlt.

Wichtig: Liegen dem Gläubiger keinerlei Informationen (Möglichkeiten der Informationsgewinnung über das Vermögen des Schuldners) über sonstige Vermögensgegenstände des Schuldners vor, ist ein Vollstreckungsauftrag notwendig, da das Unpfändbarkeitsattest die Voraussetzung für die Abnahme der Offenbarungsversicherung ist. Ferner sollte der Gläubiger berücksichtigen, dass durch Mobiliarpfändung, d.h. durch die Pfändung beweglicher Sachen, fast nie größere Beträge beizutreiben sind; deshalb sollte der Gläubiger im Falle eine Titels über eine hohe Forderung den Vollstreckungsauftrag nur über einen Teilbetrag erteilen (z.B. etwa DM 5.000), um unnötige Kosten zu vermeiden. Trotz erfolgreicher Pfändung scheitert die Vollstreckung häufig auch daran, dass im Versteigerungstermin niemand das Mindestgebot in Höhe der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Pfandsache abgibt. Dies kann durch den Antrag auf eine andere Verwertung an den Gerichtsvollzieher verhindert werden (z.B. kann beantragt werden, dass gepfändete Sachen nicht in dem Pfändungsort, sondern woanders versteigert werden, wenn zu vermuten ist, dass sie sich im Pfändungsort viel schlechter verkaufen bzw. versteigern lassen).

Durch möglichst genaue Informationen über pfändbare Sachen bei Auftragserteilung erhöhen sich die Erfolgsaussichten (z.B. genaue Beschreibung eines Autos des Schuldners oder Hinweise auf Münz- und Briefmarkensammlungen). Bei umfangreichen Pfändungen, z.B. von Warenlagern oder reich ausgestatteten Haushalten, können Kosten und Zeit gespart werden, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher Transportmittel stellt. Der Gläubiger kann auf Wunsch beim Vollstreckungsversuch anwesend sein und so ggf. an Ort und Stelle Hinweise geben. Solche Hinweise setzen entsprechende Informationen beim Gläubiger voraus.



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