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Was gilt für vergleichende Werbung im Internet?

Als vergleichende Werbung wird Werbung verstanden, in der unmittelbar oder mittelbar (zumindest) ein Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen, genannt werden.

Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Werbung darf nicht irreführend sein.
  • Der Vergleich von Waren oder Dienstleistungen darf nur für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung erfolgen.
  • Der Vergleich muss objektiv sein oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der beworbenen Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann, enthalten.


Die Werbung darf keine Verwechslung zwischen:

  • dem Werbenden und einem Mitbewerber
  • zwischen den Marken-, den Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen
  • zwischen den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers verursachen.

Es darf keine Herabsetzung oder Verunglimpfung von Marken, Handelsnamen oder anderen Unterscheidungszeichen sowie von Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder des Verhältnisses zu einem Mitbewerber betrieben werden.

Bei Waren mit Ursprungsbezeichnung darf vergleichende Werbung sich nur auf Waren mit der gleichen Bezeichnung beziehen.

Vergleichende Werbung darf den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise ausnutzen.

Vergleichende Werbung darf nicht für Waren oder eine Dienstleistungen betrieben werden, die Imitationen oder Nachahmungen einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen darstellen.

Wird eine vergleichende Werbung für ein Sonderangebot durchgeführt, so muss der Zeitraum angegeben werden, in dem das Sonderangebot gültig ist. Gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Sonderangebot nur so lange gilt, wie die Waren und Dienstleistungen verfügbar sind.



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