Wie verhält sich das Domain-Namen-Recht bei privaten Personen?
Da Domain-Namen eine Namensfunktion besitzen, können private Namensinhaber gegenüber Domaininhaber die Herausgabe der Domain verlangen, wenn der Inhaber als bürgerlichen Namen nicht den Domain-Namen trägt.
Der Namensschutz für Domain-Namen gilt ebenfalls für öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Gemeinden und Städte. Eine private Person darf damit nur dann einen z.B. einen Stadtnamen (z.B. "bochum.de") als Domain-Namen registrieren lassen, wenn sein bürgerlicher Name gleich dem Stadtnamen lautet, ansonsten besitzt die Stadt das Namensrecht.
Zwischen Privatpersonen und Unternehmen gilt, wenn Namensgleichheit zwischen beiden besteht und der Name kein bekanntes Markenzeichen darstellt, dass derjenige die Rechte an einem Domain-Namen erhält, der den Namen als erster registriert hat.
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