advoprax AG
Kanzlei Agnesstraße

Agnesstr. 22+34
44791 Bochum

Telefon 0234-9586526
Telefax 0234-9586527
E-Mail: mail@advoprax.de

Wie verhält sich das Domain-Namen-Recht bei branchenfremden Unternehmen?

Da von branchenfremden Unternehmen keine gleichen oder ähnlichen Waren bzw. Dienstleistungen angeboten werden, für welche eine Marke oder ein Kennzeichen Schutz zur Verhinderung von unlauterem Wettbewerbs gewährt, gilt hier die grundsätzliche Regel, dass das Unternehmen ein Recht auf den Domain-Namen erwirbt, das diesen zuerst registriert hat.

Wenn ein Unternehmen einen Domain-Namen erworben hat, der zwar kein eigenes Kennzeichen oder eine eigene Marke beinhaltet, jedoch die eines branchenfremden Unternehmens, hat der Kennzeicheninhaber trotzdem keinen Anspruch auf den Domain-Namen, es bleibt somit nur die Möglichkeit sich mit dem Benutzer des gewünschten Namens über eine Überlassung zu einigen oder auf den Namen ganz zu verzichten.

Im Übrigen hat derjenige Vorrang bei der Vergabe eines Domain-Namens, dessen bürgerlicher Name gleichzeitig als Firmenschlagwort von überragender Verkehrsgeltung bekannt ist ("Krupp AG"), vor demjenigen, dessen bürgerlicher Name zwar auch im Namen seines Unternehmens aufgenommen wurde, dessen Firmenname jedoch keine überragender Verkehrsgeltung besitzt ("Eric W. Krupp Mediaagentur").



Seitenanfang