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Wie verhält sich das Domain-Namen-Recht bei bekannten Marken und Kennzeichen?

Bekannte Marken und bekannte geschäftliche Bezeichnungen stehen unter einem besonderem Schutzrecht. Als "bekannt" werden Marken und Kennzeichen dann anerkannt, wenn sie 30 Prozent der Befragten im Rahmen einer gesicherten demoskopischen Stichprobe kennen. Der Sonderschutz verbietet generell, ohne dass bei Waren oder Dienstleistungen eine Ähnlichkeit besteht, die Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen bzw. Marken. Dies gilt auch dann, wenn keine Verwechslungsgefahr zwischen den Waren oder Dienstleistungen besteht.

Allein die Annahme, dass durch die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen bzw. Marken die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der bekannten Marke beeinträchtigt wird, reicht dabei für ein Verbot der Nutzung derartiger Zeichen und Marken auch als Domain-Namen nicht aus. Der Beweis, dass die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft bekannter Marken tatsächlich durch den Gebrauch als Domain-Namen negativ beeinträchtigt wird, ist häufig schwierig.

Insbesondere in drei Fällen lässt sich jedoch eine missbräuchliche Nutzung bekannter Marken relativ einfach nachweisen:

Wenn z.B. ein seriöser Markenname als Domain-Name zur Adressierung pornographischer Internet-Seiten verwendet wird.

Wenn mit dem Domain-Namen, der den Namen einer fremden bekannten Marke enthält, zu plakative Werbung betrieben wird. In diesem Fall kann keine ausschließliche Nutzung des Domain-Name zur Adressierung von Internet-Seiten mehr angenommen werden.

Wenn eine bekannte Marke ohne ersichtliches Interesse als Domain-Name registriert wird oder sogar aus dem Grund, um den Inhaber des Markennamen zu behindern, so wird dieses Verhalten rechtlich als unlauter angesehen und ist daher strafbar.

 



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