Form und Zugang der Abmahnung
Eine Abmahnung sollte grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen, auch wenn Abmahnungen ebenfalls mündlich oder telefonisch wirksam ausgesprochen werden können. In den beiden zuletzt genannten Fällen dürfte jedoch die Beweisbarkeit der Erklärung der Abmahnung regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.
Eine Abmahnung muss, um wirksam zu werden, ordnungsgemäß an den Abgemahnten abgesendet werden, eine Beweispflicht, dass die Abmahnung, dem Abgemahnten auch tatsächlich zugegangen ist, besteht für den Abgemahnten hingegen nicht. Jedoch ist der Zugang vom Abmahnenden dann zu beweisen, wenn dieser im Zuge der Abmahnung eine Erstattung der Auslagen bzw. Schadensersatz vom Abgemahnten verlangt.
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