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Beschreibung und Angabe von Rechtsfolgen der Verletzungshandlung

Bei der Verletzungshandlung ist ist insbesondere zu beschreiben, mit welchem fehlerhaften Verhalten sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden unrechtmäßig verhält. Diese Beschreibung muss Abmahnenden inhaltlich sowie rechtlich nachvollziehbar sein.

Ist die Beschreibung für den Abgemahnten nicht nachvollziehbar können sich folgende Konsequenzen ergeben:

Falls ein Abmahntatbestand gerichtlich überprüft wird, werden vom Gericht unklare oder ungerügte Tatsachen als nicht von der Unterlassungserklärung umfasst angesehen. Damit kann eine Unterlassung des Verhaltens nicht verlangt werden und muss eine vorgesehene Vertragsstrafe bei Wiederholung des Verhaltens ggf. nicht bezahlt werden.

Zu allgemein formulierte Vorwürfe können als ungerechtfertigt ausgelegt werden. In diesem Fall kann der Abgemahnte eine negativen Feststellungsklage bei Gericht durchsetzen in der auf Kosten des Abmahnenden festgestellt wird, dass zumindest gegen das in der Abmahnung beschriebene Verhalten des Abgemahnten nichts einzuwenden und damit die Abmahnung nicht berechtigt ist.
Neben der Beschreibung der Verletzungshandlung ist die Abmahnung um eine kurze summarische Angabe der Rechtsfolgen sowie eine rechtliche Bewertung der Verletzungshandlung zu ergänzen. Fehlerhafte Angaben, die dabei gemacht werden, sind bezüglich der Konsequenzen der Unterlassungserklärung als unerheblich anzusehen.



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