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Aufforderung zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Wesentlicher Bestandteil einer Abmahnung ist eine strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zumindest muss die Abmahnung eine Beschreibung der Verletzungshandlung und das Unterlassungsverlangen enthalten. Fehlt eine entsprechende Beschreibung/ Erklärung wird die Abmahnung vor vielen Gerichten wenig Bestand haben.

Zwar ist für die Abgabe der Unterlassungserklärung eine Fristsetzung nicht notwendig, jedoch kann bei Fehlen einer solchen Frist nicht die Dringlichkeit der Angelegenheit glaubhaft gemacht werden. Dies bedeutet für den Fall, dass der Abgemahnte sich nicht der Unterlassungserklärung unterwirft, keine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt werden kann, stattdessen muss über das dem Abgemahnten vorgeworfene Fehlverhalten in einem regelmäßig kostspieligen und langwierigen Gerichtsprozess entschieden werden.

Ebenfalls ist von einer unangemessen kurz bemessenen Frist abzuraten. Eine solche Frist wird in der Rechtspraxis automatisch durch eine angemessen längere Frist ersetzt. Die angemessene Länge der Frist richtet sich nach den charakteristischen Merkmalen der jeweiligen Angelegenheit (z.B. Dringlichkeit der Unterlassung).

Mit dem Stellen einer Frist ist ebenfalls die Androhung gerichtlicher Maßnahmen zu verbinden, die im Falle des Fristablaufs zu ergreifen sind, wenn sich der Abgemahnte der Unterlassungserklärung nicht gebeugt hat.



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